Zutritt für Fremde verboten – das gilt bei den meisten Betrieben im Produktionsbereich. Doch wenn der Fremde sich auf ein Sonderzugangsrecht beruft und von Betriebskontrolle spricht? Ein "Nein" zur falschen Person kann teuer werden.
„Betriebskontrolle? Kommen Sie morgen wieder, wenn der Chef da ist“. Das kann eine ganz schlechte Antwort sein. Denn wenn die Person, die abgewiesen wird, ein Sonderzugangsrecht besitzt und zur Betriebskontrolle berechtigt ist, wird die Abweisung sehr teuer. Hohe Geldstrafen drohen. Und leider ist es so, dass mehr Personengruppen ein Sonderzugangsrecht haben, als man glauben mag.
Betriebskontrolle und Sonderzugangsrecht
Wer darf eine unangekündigte Betriebskontrolle durchführen, wer kann abgewiesen oder auf später vertröstet werden? Und mit welcher Begründung? Trösten Sie sich, wenn Sie diese Fragen nicht beantworten können. Leider gibt es selbst im Sicherheitsgewerbe viele „Fachkräfte“, die keine Ahnung haben, wann und wem sie den Zugang zum Unternehmen ermöglichen müssen.
Betriebskontrollen und Sonderzugangsrechte sind ein wichtiger, aber leider kaum beachteter Aspekt bei der Bewachung bzw. im Pförtner- und Informationsdienst eines Unternehmens. Um im Falle eines Falles richtig reagieren zu können, muss man die aktuelle Rechtslage kennen. Doch das passiert nicht von alleine. Bei EOS beispielsweise investieren wir viel Zeit und Geld in die Ausbildung und regelmäßige Schulungen unserer Mitarbeiter.
Wer hat das Recht zur Betriebskontrolle?
Idealerweise kann sich Ihr Unternehmen auf einen qualifizierten Sicherheitsdienst verlassen, der hier als kompetenter Ansprechpartner Schaden verhindert. Aber gehen Sie auf Nummer sicher: Klären Sie, ob Ihr Sicherheitsdienst bezüglich Betriebskontrollen und Sonderzugangsrechte tatsächlich auf dem aktuellsten Stand ist – vor allem, wenn Ihre Dienstleistung oder Ihre Waren unter das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch fallen. Am besten lassen Sie sich schriftlich eine Bestätigung geben. Das kann helfen, Ihre Sorgfaltspflicht zu belegen, falls später doch ein Fehler passiert.
Betriebskontrolle in Dienstanweisungen thematisieren
Wenn Sie beim Empfangs- und Pförtnerdienst auf professionelle Unterstützung eines Sicherheitsdienstes verzichten wollen, sollten Sie darauf achten, dass jeder Mitarbeiter im Unternehmen, der im Empfangsdienst tätig ist, zumindest in Grundzügen weiß, wie er zu reagieren hat. Nehmen Sie den Hinweis auf Personengruppen mit Sonderzugangsrecht in die Dienstanweisungen auf.
Als kleine Hilfe haben wir Ihnen hier eine Übersicht der Personengruppen zusammengestellt, die tatsächlich ein Sonderzugangsrecht bzw. das Recht auf eine Betriebskontrolle haben – „thematisch“ geordnet.
Personengruppen mit Sonderzugangsrecht
1. Die Uniformträger
Polizei, Staatsanwaltschaft, Feuerwehr, Notarzt und Rettungsdienst dürfen Ihre Geschäftsräume betreten. Bei Gefahr im Verzug auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss.
2. Die Schatzsucher
Gerichtsvollzieher, Zoll, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft haben ebenfalls das Recht zur Betriebskontrolle. Kann Gefahr im Verzug begründet werden, ist dafür die Vorlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nicht erforderlich.
3. Die Berufsgenossenschaft
Kaum bekannt: Das Sonderzugangsrecht der Berufsgenossenschaft.
4. Das Gewerbeaufsichtsamt
Auch das Gewerbeaufsichtsamt hat das Recht zur Betriebskontrolle.
5. Das Gesundheitsamt
Das Sonderzugangsrecht des Amts für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten wird sehr weit ausgelegt. Eine Betriebskontrolle kann nicht nur bei lebensmittelverarbeitenden Betrieben stattfinden, sondern in jedem Geschäft, das in irgendeiner Weise mit Dingen zu tun hat, die den menschlichen Körper betreffen. Darunter fällt beispielsweise auch die Kleiderbranche.
Noch Fragen zum Thema Betriebskontrolle? Gerne können Sie sich auch telefonisch oder persönlich von uns beraten lassen - hier geht's zu unserer Kontaktseite.