„Grüß Gott, wir kommen vom Gesundheitsamt!“ Der Satz ist gefürchtet – und das nicht nur bei Gastronomen. Auch wenn Ihr Betrieb mit Lebensmitteln oder Gesundheit eigentlich gar nichts zu tun hat oder rein ehrenamtlich geführt wird, kann es sein, dass Sie Besuch vom Gesundheitsamt bekommen. Ob Dönerbude oder Kinderkirche, hier sind Tipps, die Ihnen weiterhelfen.
In der Gastronomie und in Krankenpflegeeinrichtungen ist niemand überrascht, wenn das Gesundheitsamt sich ankündigt. Das ist klar. Aber tatsächlich ist das Gesundheitsamt noch für weitaus mehr Branchen zuständig. Die Zuständigkeit eines Lebensmittelkontrolleurs beispielsweise umfasst nicht nur alles, was mit Lebensmittel- und Lebensmittelverarbeitung zu tun hat, sondern auch alle Dinge des täglichen Gebrauchs, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Anwendung Kontakt zur Haut des Menschen haben. Und das betrifft dann beispielsweise den kleinen Modeladen an der Ecke oder den Weihnachtsmarktstand mit Omas handgestrickten Socken.
Das Gesundheitsamt und seine Aufgaben
Salopp gesagt: Es genügt, einen Schminktisch aufzustellen und „geöffnet“ an die Türe zu schreiben – und schon muss mit Besuch vom Gesundheitsamt gerechnet werden. Ob man als Profi handelt oder ehrenamtlich, spielt dabei übrigens praktisch keine Rolle. Auch im Vereinsheim, das ausschließlich von Mitgliedern und für Mitglieder betrieben wird oder im ehrenamtlich betreuten Pfadfinder-Zeltlager, kann das Gesundheitsamt Kontrollen durchführen. Das passiert tatsächlich gar nicht so selten. Solche Überprüfungen durch das Gesundheitsamt werden im Rahmen allgemeiner Stichproben durchgeführt oder anlassbezogen, beispielsweise nach Beschwerden.
Was darf das Gesundheitsamt?
Was darf der Mitarbeiter des Gesundheitsamts, was darf er nicht? Es ist Aufgabe Ihres Wachdienstes bzw. Ihres Empfangsservices, hier über die jeweils aktuellen Regelungen und Gesetze informiert zu sein. Wer auch immer in Ihrem Betrieb für den Einlass zuständig ist, sollte sehr genau wissen, ob ein Kontrolleur tatsächlich ein Zugangsrecht besitzt oder nicht – gleichgültig, ob die Person nun vom Gesundheitsamt kommt oder von einer anderen Behörde. Mehr zum Thema Sonderzugangsrechte erfahren Sie hier.
Besuch vom Gesundheitsamt: Zwei Tipps
Die folgenden Tipps helfen Ihnen, einem möglichen Besuch vom Gesundheitsamts gelassen entgegenzusehen:
1. Ernennen Sie einen Verantwortlichen
Ernennen Sie einen Mitarbeiter bzw. ein Vereinsmitglied zum offiziellen Gesundheitsbeauftragten, der sich dann aber auch die Zeit nimmt, Informationen zum Thema zu sammeln und für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen.
2. Besorgen Sie sich einen Musterhygieneplan
Achten Sie auf die Spielregeln, die speziell für Ihre Dienstleistung oder Branche gelten. Diese Regeln sind zumeist gar nicht so schwierig umzusetzen. Man muss sie nur kennen. Für die meisten Branchen gibt es einen Musterhygieneplan, an dem Sie sich orientieren können. Zwar gibt es bundesweit kein einheitliches Gesundheitsamt, doch die Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern sind nicht allzu groß. Da es leider teilweise sehr mühsam ist, sich die Musterhygienepläne zu besorgen, haben wir für Sie nachfolgend Musterhygienepläne für verschiedene Branchen und Dienstleister zusammengestellt.
Musterhygienepläne für …
Kosmetik- und Fußpflegeeinrichtungen, Piercing und Tattoo
Einrichtungen nach dem Heimgesetz
Einrichtungen, die mit Kinderbetreuung zu tun haben
Für Fragen rund um die Themen Zugangsrechte und Kontrollen stehen wir Ihnen übrigens gerne auch persönlich zur Verfügung.